Allgemeine Geschäftsbedingugen.                                       


1. Geltungsbereich
1.1. Alle Leistungen von piriproductions, Mag. Christian Piringer (nachfolgend „piriproductions“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung. Für einzelne Geschäftsbereiche, z. B. für den Online-Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, gelten ggf. gesonderte Bedingungen. Anbieter der Leistungen und ausschließlicher Vertragspartner des Kunden ist die piriproductions in 1130 Wien, Hagenberggasse 47.
1.2. piriproductions ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Kunde der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.
2. Auftragserteilung
2.1. Die nachstehenden Bedingungen liegen allen durch den Auftragnehmer angenommenen Aufträgen zugrunde.
2.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Schriftform.
3. Vertragsabschluss
3.1 Mit seiner Bestellung gibt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Vorher von Auftragnehmer abgegebene Angebote sind freibleibend. Produkt- oder Leistungsangebote in Katalogen oder Werbeunterlagen vom Auftragnehmer oder im Internet sind unverbindlich und stellen lediglich Angebote zur Abgabe einer Bestellung durch den Auftraggeber dar (invitatio ad offerendum). Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit mit einer Abweichung der späteren Vergütung i. H. v. plus / minus 10% wird im Einzelfall in Textform vereinbart.
3.2 Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) an den Auftraggeber zustande.
3.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen vom Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Zeigt sich während der Ausführung eines Auftrages, dass Mehrkosten z. B. durch eine notwendiger Weise verlängerte Auftragsdauer entstehen, so wird der Auftraggeber bzw. dessen Ansprechpartner vor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichen Mehrkosten unterschreiben und damit gleichzeitig bestätigen, hierzu die entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, so dass der Auftraggeber hieran vertraglich gebunden ist.
4. Vertragsgegenstand
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen vom Auftragnehmer nach den vereinbarten Vergütungssätzen gemäß der bei Beauftragung aktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.
4.2 Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Auftraggeber wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden. Sobald Drehorte genehmigt worden sind, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber hat außerdem sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden. Der Auftragnehmer behält sich bei Nichteinhaltung vor, den Drehauftrag oder Flug zu verweigern; hierbei ist die Gesamt-Auftragssumme in vollem Umfang zu erstatten. Der Auftraggeber trägt außerdem die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der beauftragten Filmaufnahmen.
4.3. Soweit im Zuge der Auftragsabwicklung Teilleistungen von Auftragnehmer durch den Auftraggeber abgenommen werden müssen, ist dieser verpflichtet, insoweit schriftlich eine Teilabnahme zu erklären, sofern und soweit die abzunehmende Teilleistung mängelfrei ist. Entsprechendes gilt für die Endabnahme der fertigen Gesamtleistung. Jede Form der geschäftlichen Nutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber steht einer ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.
4.4. Im Rahmen der Filmproduktion übernimmt der Auftragnehmer i. d. R. auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos. Für die Recherche und die Auswahl der Musik wird eine pauschale Gebühr oder eine verrechnete Gebühr gemäß Preisliste veranschlagt. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt Auftragnehmer in diesem Zusammenhang auch die Lizenzierung der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck, wobei der Auftraggeber die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen hat. Für die Lizenzierung der Musikstücke kommen ggf. zusätzliche Lizenz- oder Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung. Der Auftraggeber ist sodann für die Meldung bzw. Abwicklung der Vergütung mit Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach der Veröffentlichung des Filmes selbst verantwortlich.
4.5. Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihm nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.
5. Der Film
5.1. Grundlage der Filmherstellung ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder genehmigte Konzept, Drehbuch oder Storyboard, ein Layout-Film oder das Ergebnis der Besprechungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Drehbeginn, soweit diese schriftlich niedergelegt sind.
5.2. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche zur weiteren Bearbeitung der gemäß Ziffer 2.1 zur Verfügung gestellten Materialien erforderlichen Rechte.
5.3. Als Herstellungsqualität gilt die in dem Betrieb des Auftragnehmers durch eine Musterrolle erwiesene Qualität als vereinbart.
5.4. Die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile trägt der Auftragnehmer.
5.5. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes der Werbung und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Auftraggeber, soweit nicht der Auftragnehmer pflichtwidrig vom Vertragsinhalt und/oder Weisungen des Auftraggebers abgewichen ist.
5.6. Im Falle der Nutzung von „Fremdmaterial“ – nicht vom Auftragnehmer selbstständig produziert bzw. lizenziert - bestätigt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Texten, Fotos, Logos, Schriftarten und lizenzpflichtiger Musik erworben hat und frei darüber verfügen kann. Der Auftragnehmer kann diese Texte, Fotos, Logos, Schriftarten und Musik in dem in Auftrag gegebenen Werk nutzen. Ausnahmeregelungen und Einschränkungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung.
5.7. Bei angelieferten Texten, Logos etc. ist für Rechtschreib- oder Grammatikfehler und die Beachtung Rechter Dritter (z. B. Markenrechte, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte) allein der Auftraggeber verantwortlich.
5.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung Urheber-, Wettbewerbs-, Presse-, Strafrechtlicher oder sonstiger Rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen könnten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung dem Auftragnehmer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Der Auftragnehmer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an den Auftragnehmer zu zahlen.
5.9. Gegenstand des Vertrages sind u. a. kostenpflichtige Dienstleistungen der piriproductions im Zusammenhang mit der Produktion von Filmen (nach den Vorgaben des Kunden), die zum Teil mit Hilfe von zivilen Kameradrohnen oder Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen aufgezeichnet werden.
5.10. Die Leistungen von piriproductions im Zusammenhang mit Videoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen.
6. Kosten
6.1. Die vereinbarten Herstellungskosten sind für den Auftragnehmer verbindlich, soweit nach Auftragsannahme keine Änderung im Auftragsumfang oder im Umfang der vereinbarten Nutzung erfolgt.
6.2. Ergeben sich aus Änderungswünschen des Auftraggebers Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
6.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer darzustellende Gegenstände der Werbung im Original kostenlos und termingerecht auf eigenes Risiko zum Zweck und für die Dauer der Filmherstellung zur Verfügung. Der Auftraggeber gestattet auf eigenes Risiko dem Auftragnehmer ausdrücklich die Gegenstände fachgerecht im für die Auftragsdurchführung erforderlichen Umfang zu bearbeiten.
6.4. Schauspieler, Modelle und Sprecher wählt der Auftragnehmer jeweils in Abstimmung mit dem Auftraggeber aus. Stellen von dem Auftraggeber gewünschte Darsteller, Sprecher oder sonstige Mitwirkende aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen überdurchschnittliche Honorarforderungen, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu tragen.
6.5. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Drehabbrüche (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Durch Wetterrisiko anfallende Zusatzkosten sind durch den Auftraggeber gesondert zu tragen.
6.6. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, der piriproductions die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.
6.7. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 5 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
In der Vorarbeit angefallene Fremdkosten bzw. bereits bezahlte Fremdrechnungen sowie sonstige erfolgte Leistungen (Reisekosten, Studiomiete, Equipment, Honorare Dritter, Spesen etc) sind unabhängig vom Stornierungszeitpunkt zu 100% fällig.
7. Herstellung
7.1. Die Herstellung beginnt mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit der letzten schriftlich bestätigten Besprechung vor der Produktion.
7.2. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Vertreter erhält von dem Auftragnehmer die Möglichkeit bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein.
7.3. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der allein befugt ist Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Vertreters sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
7.4. Änderungswünsche des Auftraggebers vor Beginn der Herstellung hat der Auftragnehmer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Übernahme der Verantwortung für die Änderung dem Auftragnehmer aus Gründen der künstlerischen oder technischen Gestaltung zugemutet werden kann. Ist die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar, hat dieser das Recht die Änderung abzulehnen. Der Auftraggeber hat das Recht den Auftrag nach Ablehnung der Änderung zu kündigen. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten, einschließlich einer angemessenen anteiligen Vergütung des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber zu tragen.
7.5. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung müssen vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt werden. Der Auftraggeber hat etwaige Mehrkosten, sowie eine angemessene Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers zu tragen.
7.6. Veranlasst der Auftraggeber Aufnahmen in Werken oder Betrieben des Auftraggebers oder in fremden Werken oder Betrieben gehen hierdurch entstehende Betriebsstörungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus Betriebsstörungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.7. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer vor der Auftragsannahme mitzuteilen und die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.
8. Abnahme
8.1. Unverzüglich nach Fertigstellung des Films übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Musterkopie zur Abnahme, bzw. führt dem Auftraggeber den Film vor. Die Abnahme gilt spätestens 14 Tage nach Ablauf dieses Zeitpunktes als erfolgt, sofern der Auftraggeber den Film nicht bereits vorher ausdrücklich abgenommen hat oder die Abnahme schriftlich abgelehnt hat.
8.2. Die Ablehnung der Abnahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Film inhaltlich und qualitativ den Ziffern 2.1 und 2.3 entsprechend hergestellt wurde und nur solche Änderungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss von Geschmacksretouren).
8.3. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
9. Liefertermin
9.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Beginn der Herstellung aufgrund eines von dem Auftragnehmer erstellten zeitlichen Ablaufs (Zeitplan) einvernehmlich festgelegt.
9.2. Kann der Zeitplan erkennbar nicht eingehalten werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die Dauer der zeitlichen Verzögerung zu unterrichten.
9.3. Hat der Auftraggeber die Gründe einer zeitlichen Verzögerung zu vertreten, insbesondere wenn die zeitliche Verzögerung auf Änderungswünschen des Auftraggebers beruht, verschiebt sich der Zeitpunkt der Ablieferung um den Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung und/oder Unterbrechung der Herstellung, soweit nicht die Verzögerung nicht auch auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
9.4. Bei Nichteinhaltung des Zeitpunktes der Ablieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10. Rechteübertragung
10.1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur inhaltlichen Nutzung als Werbefilm im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang, soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder sie in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat.
10.2. Eine nachträgliche Ausdehnung der vereinbarten zeitlichen und/oder räumlichen Nutzungsrechte erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers, soweit für den Auftragnehmer möglich, durch Abtretung der gewünschten Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen, hilfsweise der angemessenen, Vergütung. Der Auftragnehmer kann die Ausdehnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
10.3. Die Ausdehnung des inhaltlichen Umfangs des Nutzungsrechts bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
10.4. Soweit einzelne Rechte, insbesondere Tonträger-, Aufführung- und Senderechte, bestimmten Verwertungsgesellschaften zustehen, werden diese Rechte ausdrücklich nicht übertragen.
10.5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Synchronisation und/oder Untertitelung in fremden Sprachen, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung, z.B. zur Verwendung im Internet nur zu, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart und vergütet ist und soweit hierdurch nicht das künstlerische Ansehen der Beteiligten gröblich verletzt wird.
10.6. Bearbeitungen oder Änderungen hat der Auftraggeber durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, soweit dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
10.7. Änderungen bedürfen in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.8. Der Auftraggeber hat das Recht die ihm übertragenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.
10.9. Soweit der Auftraggeber unmittelbar Rechte an dem Film erwirbt, räumt er dem Auftragnehmer das Recht zur Nutzung des Films als Referenz für eigene Zwecke des Auftragnehmers ein.
10.10. Die Rechteübertragung an den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme und Bezahlung der Herstellungskosten.
10.11. Das Bild-und Tonnegativ, sowie alle von dem Auftragnehmer oder in seinem Auftrag im Rahmen oder für die Herstellung erstellten Materialien (z. B. Drehbücher) und Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Rechte hieran werden ausdrücklich nicht an den Auftraggeber übertragen.
10.12. Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Auftragnehmer hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab – der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die Urheberrechte liegen immer beim Auftragnehmer.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Die Herstellungskosten zuzüglich 20 % Umsatzsteuer sind zu 50 % bei Auftragsannahme, und zu 50 % bei Abnahme zur Zahlung fällig.
11.2. Ausgewiesene Kosten, die vor Auftragsannahme angefallen sind, insbesondere Reisekosten, Castingkosten usw. sind gesondert bei Auftragsannahme in voller Höhe fällig.
11.3. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen, zum Erstellungszeitpunkt in Österreich gültigen Mehrwertsteuer.
11.4. Die Rechnungszustellung wird per E-Mail, auf Wunsch auch per Briefpost, an den Auftraggeber übermittelt.
11.5. Falls der Auftragnehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels (14 Tage) keine Geldeingänge verzeichnen kann, hat er das Recht unmittelbar danach eine Zahlungserinnerung herauszugeben.
Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von spätestens 30 Tagen mit einer Zahlung rechtlich in Verzug gerät – ohne Mitteilung von glaubhaften/nachvollziehbaren Gründen der Zahlungstaufschiebung – , wird ohne vorherigen Ankündigung das hausinterne Mahnverfahren eingeleitet.
Für die 1. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages zu veranschlagen.
Für die 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 1 Prozent des Rechnungsbetrages zu veranschlagen.
Für jede Mahnung gewährt der Auftragnehmer ein Zahlungsziel von 10 (zehn) Tagen.
Falls nach Ablauf der 2. Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden kann, wird der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung den Fall einem Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt zum Inkasso übergeben.
12. Kopien und Aufbewahrung
12.1. Die Herstellung und Vorführung von Kopien zu eigenen Werbezwecken des Auftragnehmers oder im Rahmen von Festivals oder Wettbewerben ist diesem ab dem Zeitpunkt der Erstaufführung/dem Zeitpunkt der Abnahme ausdrücklich gestattet.
12.2. Mit Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für den Untergang der Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn das Filmwerk bei dem Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten gelagert wird.
13. Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung vom Auftragnehmer wirkt auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
13.3. Auftragnehmer weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Kamera, Drohnen etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfe von Kameras verfügt Auftragnehmer auch über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Auftragnehmer übertragen. Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers auftraggebereigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann Auftragnehmer den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.
13.4. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie etwaiger gesonderter Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.
14.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz von Auftragnehmer.
14.4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand Dezember 2021

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